Die anwaltlichen Abrechnungsmöglichkeiten unterliegen gesetzlichen Bestimmungen und damit auch Grenzen.
Das Anwaltshonorar
Die Höhe des Anwaltshonorars sowie dessen konkrete Berechnung ist durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt.
In zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten werden die (Anwalts-)Gebühren nach dem sog. Gegenstandswert berechnet (gesetzliche Gebühren).
Daher rechne ich im Falle eines gerichtlichen bzw. außergerichtlichen Tätigwerdens auch grds. nach dem Gegenstandswert ab.
Daneben sind aber auch Honorarvereinbarungen möglich.
Selbstverständlich weise ich Sie im Rahmen des Mandantengesprächs gesondert auf die entstehenden Kosten eines anwaltlichen Tätigwerdens hin.
Kosten einer Erstberatung
Grundsätzlich ist die Inspruchnahme anwaltlicher Leistungen mit der Entstehung von Kosten verbunden; dies gilt auch für eine anwaltliche Erstberatung. Vielfach ist die gefühlte Ungewissheit über die Höhe der entstehenden Kosten für Ratsuchende auch ein Grund, wieso sich Mandanten erst sehr spät durchringen können, einen Anwalt zu kontaktieren. Für Verbraucher hat der Gesetzgeber die Höhe der Erstberatungsgebühr daher auf maximal Einhundertneunzig Euro zzgl. Umsatzsteuer begrenzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Anwalt für eine Erstberatung auch stets diese Höchstsumme in Rechnung stellen wird. Es handelt sich hierbei lediglich um einen Maximalbetrag für eine Erstberatung eines Verbrauchers.
In der anwaltlichen Praxis bestimmen sich die Kosten für eine Erstberatung individuell nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Von Bedeutung für die Höhe der Erstberatungsgebühr sind vor allem folgende Aspekte:
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die (wirtschaftliche) Bedeutung der Angelegenheit und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze beginnen in meiner Kanzlei die Kosten für eine Erstberatung von Privatpersonen je nach Schwierigkeit und (wirtschaftlicher) Bedeutung der Angelegenheit bei ca. 125 €.
Im Rahmen der Erstberatung erhalten Sie eine qualifizierte Einschätzung der Rechtslage und eine Beratung über die grundsätzlich bestehenden Handlungsmöglichkeiten.
Sollten Sie zu den Kosten einer Erstberatung noch Fragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren. Ich gebe Ihnen gerne genauere Auskünfte.
Beratungshilfe
Ferner können Sie bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch Beratungshilfe in Aspruch nehmen. Den Beratungshilfeschein können Sie beim Amtsgericht Würzburg beantragen.
Das Formular zur Beantragung von Beratungshilfe finden Sie hier.
Rechtsschutzversicherung
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, so bitte ich Sie, den Versicherungsschein bzw. ihre Versicherungsnummer zu ihrem Termin mitzubringen. Ich übernehme dann die komplette Korrespondenz mit ihrer Rechtsschutzversicherung (z.B. Einholung der Deckungszusage).