Rechtsanwaltskanzlei Ullrich

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BGH Urt. v. 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud


Filesharing durch volljährige Familienangehörige – Wer haftet für Urheberrechtsverletzung über einen Familienanschluss ?


Vielfach werden Internetanschlüsse nicht nur von dem Anschlussinhaber selbst, sondern gemeinsam mit diversen weiteren Personen genutzt. In der Praxis bedeutsam sind hier die Fälle der sog. Familienanschlüsse, d.h. wenn ein Internetanschluss neben den Eltern auch von den minderjährigen oder volljährigen Kindern mitbenutzt wird.
Sofern dann eine Urheberrechtsverletzung über den Internetanschuss festgestellt und abgemahnt wird, stellt sich  die Frage, wer für die Urheberrechtsverletzung haftet.
Hier hat sich in den letzten Jahren eine gefestigte und differenzierte Rechtsprechung zu den einzelnen Fallkonstellationen herausgebildet.

Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers

Grundsätzlich gilt nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung im Falle einer Urheberrechtsverletzung über einen bestimmten Internetanschluss die Vermutung, dass der Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat, so dass er als Täter haftet.
Allerdings gilt diese Vermutung gerade dann nicht, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen gemeinsam genutzt wird.
Daher muss der Anschlussinhaber im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast zunächst darlegen, dass die Urheberrechtsverletzung nicht durch ihn selbst, sondern durch Dritte begangen wurden.

BGH Urt. v. 30. März 2017 – I ZR 19/16 – Loud

In der nun von dem BGH entschiedenen Streitigkeit hatten die Anschlussinhaber genau dies getan und vorgetragen, dass die Urheberrechtsverletzung (das sog. Filesahring) nicht von Ihnen selbst, sondern durch eines ihrer volljährigen Kinder begangen worden sei.
Weiter erklärten die Anschlussinhaber, dass sie zwar wüssten, welches ihrer Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Allerdings wollten sie sich nicht dazu äußern,  welches ihrer Kinder  die Urheberrechtsverletzung begangen habe.

Rechtlich bedeutsam war hier die Frage, ob die Eltern im Hinblick auf Art 6 Abs. 1 GG und das grundrechtlich besonders geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen berechtigt waren, eine genaue Auskunft zu verweigern, ohne selbst haftbar zu sein.

In dieser Konstellation hat der BGH nun entschieden, dass Eltern, die wissen, welches ihrer Kinder die Urheberrechtsverletzung begangen hat, auch den Namen des Kindes nennen müssen, um nicht selbst zu haften.